Morde im Jahr (Österreich)
Sie fragen sich vielleicht, wie viele Morde in den letzten Jahren überhaupt verübt worden sind? Das lässt sich mit Daten des Bundeskriminalamts (2019) rasch feststellen. Zwischen 2009 und 2021 sind insgesamt 319 Frauen und 270 Männer von anderen Menschen getötet worden. Ein Mensch hat entschieden, das Leben eines anderer zu beenden – und in etwa 75 % der Mordfälle, gerade bei getöteten Frauen, besteht erschreckenderweise eine Beziehung zwischen Opfern und Tätern …

Differenzierung von Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

Letztlich ist entscheidend, was das Gesetz unter einem Tötungsdelikt versteht bzw. als solches vorsieht. Deshalb sollen in Folge alleine die entsprechenden Gesetzestexte die Beschreibung der einzelnen Delikte liefern. Denn keine Strafe ohne Gesetz (§ 1 StGB): „(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Mord
Mord ist nach § 75 StGB eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben: „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Totschlag
Totschlag ist nach § 76 StGB: „Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Tötung auf Verlangen
Tötung auf Verlangen nach § 77 StGB: „Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Mitwirkung am Selbstmord
Mitwirkung am Selbstmord nach § 78 StGB: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Tötung eins Neugeborenen
Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB: „Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung nach § 80 StGB: „(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Grob fahrlässige Tötung
Grob fahrlässige Tötung nach § 81 StGB: „(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB: „(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Vorsatz und Zurechnungsfähigkeit
Es stellen sich bei einem Tötungsdelikt immer zwei wesentliche Fragen: Hat ein Täter/eine Täterin mit Vorsatz gehandelt? Bestand zum Tatzeitpunkt Zurechnungsfähigkeit? Was sind die rechtlichen Kriterien dazu?
Vorsatz
Vorsätzliches Handeln nach § 5 StGB: „(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Zurechnungsfähigkeit
Zurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB: „Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)
Verjährung
Mord verjährt nach § 57 StGB nicht: „(1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, (…) verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.“ (Quelle: www.ris.bka.gv.at)